- Gesetzliche Grundlage
- Zielgruppen
- Bildungsurlaub
- Bedingungen
- Anerkennung
- Links
Seit dem 1. Juli 2015 besteht auch in Baden-Württemberg ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Weiterbildung (Bildungszeit).
In Baden-Württemberg erfolgt keine einzelne Maßnahmenanerkennung, sondern eine Trägeranerkennung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig für die Trägeranerkennung.