- Leistungen
- Voraussetzungen
- Zielgruppen
- Antragsprozedere
- Kontakt und Links
- Hinweise
- Das AFBG fördert die berufliche Qualifizierung und den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung etwa zum Meister, Techniker oder Fachwirt. Es stärkt die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses und belohnt den erfolgreichen Abschluss. Für potenzielle Existenzgründer bietet es zudem einen Anreiz, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen und Arbeitsplätze zu schaffen.
- Die Förderungshöchstdauer beträgt, je nachdem, ob ein Vollzeit- oder Teilzeitkurs belegt wird, zwischen 24 und 48 Monaten. Gefördert werden die Gebühren für Lehrgänge und Prüfungen bis zu einer Höchstgrenze von 15.000 Euro. Davon bezuschusst der Staat 40 Prozent, den Rest erhält der Teilnehmer als zinsgünstiges Darlehen. Bei erfolgreich bestandener Prüfung erfolgt auf Antrag ein Darlehenserlass von weiteren 40% auf die Restsumme des Darlehens. Bis zu 768 Euro können Alleinstehende als Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich beziehen.
- Die geförderte Weiterbildung muss mit einer staatlich anerkannten Prüfung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder dem Bundes- und Landesrecht abschließen und mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
- Eine Altersgrenze für das Meister-BAföG gibt es nicht.
- Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen und Bachelorstudenten, können die Aufstiegsförderung beantragen.
- Bei den zuständigen Stellen erfolgt eine umfassende Beratung. Bei Vollzeitmaßnahmen sollte der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab dem Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Der Unterhaltsbeitrag kann nicht rückwirkend geleistet werden. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme (letzter Unterrichtstag), bei mehreren Maßnahmeabschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnitts gestellt werden.
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Telefon: 03018 272272 1
- Geplant ist die Öffnung für Studienabbrecher und Bachelorabsolventen.